Satzung

Präambel des Schachkreises

Der Schachkreis Rhein-Wupper, nachfolgend SRW genannt, stellt eine organisatorische Zusammenfassung der in Langenfeld, Leichlingen, Leverkusen und Monheim bestehenden Schachvereine dar. Dieses Gebiet entspricht den politischen Grenzen des früheren unteren Rhein-Wupper-Kreises; der Name wird aus Traditionsgründen beibehalten.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Schachkreis Rhein-Wupper (SRW)“.

(2) Sitz des Vereins ist Leverkusen; wobei der Ort der Geschäftsleitung der Wohnsitz des jeweiligen 1.ten Vorsitzenden ist.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports als eines hervorragenden Bildungs- und Erziehungsmittels. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erfüllung folgender Aufgaben:

a) Durchführung der vom SRW ausgeschriebenen Turniere,
b) Teilnahme an den Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften des Schachverbandes Mittelrhein (SVM) und des Schachbundes Nordrhein-Westfalen (SBNRW),
c) Die besondere Förderung des Jugendschach,
d) Die Herausgabe eines Mitteilungsblattes ("En Passant") an alle Schachvereine des SRW,
e) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen,
f) allgemeine Aufgaben wie Zusammenarbeit mit Schulen, Presse und Stadtsportbund sowie weitere Möglichkeiten, die geeignet sind, für den Schachsport zu werben oder ihn zu fördern.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des SRW können alle in dem Bereich der Präambel bezeichneten Schachvereine mit ihren sämtlichen Mitgliedern werden.

(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass der Antragsteller sich mit den aufgeführten Grundsätzen einverstanden erklärt und dass die Satzung eines Schachvereins keine Bestimmungen enthält, die der Satzung des SRW entgegenstehen.

(3) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den erweiterten Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Vorstand dem Antragsteller gegenüber schriftlich zu begründen unter gleichzeitiger Rechtsmittelbelehrung, dass gegen eine solche Entscheidung Einspruch bei der zuständigen Verbandsinstanz erhoben werden kann.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag vom erweiterten Vorstand ernannt und auf der Kreisversammlung bekannt gegeben.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,
b) Auflösung,
c) Ausschluss eines Schachvereins.

1. Der Austritt eines Mitglieds kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Halbjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

2. Die Auflösung eines Schachvereins muss ordnungsgemäß erfolgt sein und vom Vereinsvorstand dem Vorstand SRW schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft gilt mit dem Ende des Monats als erloschen, in dem die Auflösung des Vereins erfolgt ist.

3. Die Kreisversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Schachvereine von der Mitgliedschaft ausschließen

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des SRW,
c) wegen grob unsportlichen Verhaltens,
d) wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von mehr als einem Jahr trotz Mahnung.
Gegen den Ausschluss, der dem betreffenden Verein unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen ist, kann dieser Einspruch beim Verband einlegen.

4. Bei Austritt, Auflösung oder Ausschluss eines Vereines erlischt jeder Anspruch desselben an das Vermögen des SRW. Der Vorstand kann für laufende Turniere eine Sonderregelung treffen.

5. Die Ehrenmitgliedschaft endet

a) durch Tod,
b) durch Verzicht,
c) durch Ausschluss des Mitglieds. 7. Der Ausschluss eines Ehrenmitglieds kann nur aus wichtigem Grund auf Beschluss der Kreisversammlung erfolgen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung (Kreisversammlung)  festgesetzt.

§ 5 Organe des SRW

Organe des SRW sind

a) der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) die Kreisversammlung (KV),
d) der Turnierausschuss.

1. Alle Beschlüsse dieser Organe sind durch einen Protokollführer schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

2. Die Tätigkeit der Mitglieder aller Gremien ist ehrenamtlich. 

§ 6 Schachjugend

1. Die Jugend des SRW ist in der Schachjugend Rhein-Wupper zusammengeschlossen.

2. Im Rahmen der Satzung des SRW führt und verwaltet sie sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel.

3. Sie erhält vom Kreis zur Finanzierung ihrer Aufgaben einen jährlich neu zu vereinbarenden Zuschuss, der den Vorhaben der Schachjugend und den finanziellen Möglichkeiten des Schachkreises angemessen ist. Zu diesem Zweck ist der Etat der Jugend mit dem Vorstand SRW abzustimmen. Die Kontrolle über die etatmäßige Verwendung der Geldmittel obliegt dem Rechnungsführer des Kreises.

4. Näheres regelt die Jugendordnung.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden (1. Vorsitzenden),
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden),
c) dem Rechnungsführer,
d) dem Schriftführer,
e) dem Turnierleiter,
f) dem Jugendwart,
g) dem DWZ-Sachbearbeiter, 
h) dem Pressewart,
i) gegebenenfalls den Ehrenvorsitzenden.

Die Übernahme von mehreren Funktionen in einer Person ist statthaft, doch müssen die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden und des Rechnungsführers getrennt bleiben.

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den SRW nur dann vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, die Geschäfte des SRW in gewissenhafter Weise zu erledigen, insbesondere die Einhaltung der Ordnungsbestimmungen des SRW, SVM und SBNRW, notfalls durch geeignete Maßnahmen, sicherzustellen. Der Vorsitzende kann im Bedarfsfalle kommissarische Stellvertreter für ausfallende Vorstandsmitglieder ernennen. Bei Ausfall des Vorsitzenden selbst hat der stellvertretende Vorsitzende unverzüglich die Kreisversammlung einzuberufen.

3. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Frist von zehn Tagen einberufen, jedoch können zwei Vorstandsmitglieder jederzeit unter Angabe des Grundes die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Aus der Einladung muss die Tagesordnung ersichtlich sein.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jedes Vorstandsmitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Der Vorstand ist immer beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung vorausgegangen ist. Erfolgt die Einberufung nicht fristgerecht, so genügen zur Beschlussfähigkeit vier anwesende Mitglieder.

6. Die Wahl des Vorstandes außer dem Jugendwart erfolgt durch die Kreisversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Seine Befugnisse enden mit der gültigen Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Wahl muss auf Antrag geheim vorgenommen werden.
Der Jugendwart wird von der Schachjugend gewählt. Die Wahl wird von der Kreisversammlung lediglich zur Kenntnis genommen.

7. Die Kreisversammlung wählt unter Vorsitz eines Versammlungsleiters zuerst den 1. Vorsitzenden, und dieser führt dann die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder durch.

8. Gegen Beschlüsse, Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstandes kann im Rahmen dieser Satzung Einspruch bei der Kreisversammlung eingelegt werden.

§ 8 Der erweiterte Vorstand

1) Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem Vorstand des SRW,
b) den Vereinsvorsitzenden (oder ihren Vertretern),
c) dem Turnierausschuss-Vorsitzenden.

2) Der erweiterte Vorstand hat im wesentlichen folgende Aufgaben

a) Unterstützung des Vorstandes bei der Erledigung laufender Geschäfte, besonders bei wichtigen Fragen, zu denen der Vorstand die Meinung der Vereine einholen möchte
b) Verleihung von ehrenden Auszeichnungen

3) Der Kreisvorsitzende beruft den erweiterten Vorstand im Bedarfsfalle mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu Sitzungen ein, die von ihm geleitet werden. Aus der Einladung muss die Tagesordnung ersichtlich sein.

4) Ein Viertel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes kann unter Angabe von Gründen eine Sitzung verlangen. Der Kreisvorsitzende ist dann verpflichtet, die Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

5) Der erweiterte Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig.

6) Bei Beschlüssen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Kreisvorsitzende.

7) Gäste sind zugelassen, haben aber kein Stimmrecht. Sie dürfen nur dann in die Diskussion eingreifen, wenn sie vom Vorsitzenden dazu aufgefordert werden.

§ 9 Die Kreisversammlung (KV)

1. Die Kreisversammlung ist das oberste Verwaltungsorgan des Schachkreises. Sie besteht aus

a) dem Vorstand
b) den Vorsitzenden der Vereine bzw. deren Vertretern
c) den Vereins-Delegierten
d) dem Vorsitzenden des Turnierausschusses
e) den Ehrenmitgliedern

Die Mitglieder der Vereine haben Zutritt, jedoch kein Stimmrecht (außer den Delegierten gemäß Buchstabe c)).

2. Der Vorsitzende des SRW hat einmal im Jahr die Kreisversammlung einzuberufen. Die Einladung ist mindestens sechs Wochen vorher mit der Tagesordnung zu versenden. Weitere außerordentliche Kreisversammlungen kann der Vorsitzende im Bedarfsfalle einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der dem SRW angehörenden Vereine schriftlich einen entsprechenden Antrag stellt.

3. Die Kreisversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ausnahme bilden Änderungen der Satzung, der Auflösung des SRW und der Ordnungsbestimmungen ohne die Spielordnung. Hierzu ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Über Änderungen der Spielordnung entscheidet der Turnierausschuss mit einfacher Mehrheit.

4. Stimmberechtigt auf der Kreisversammlung sind, soweit anwesend,

a) die Mitglieder des Vorstandes mit je einer Stimme,
b) die Vorsitzenden der Vereine bzw. deren Vertreter mit je einer Stimme,
c) die Ehrenmitglieder mit je einer Stimme,
d) die Vereins-Delegierten mit je einer Stimme für je angefangene 20 beim Rechnungsführer abgerechneten Mitglieder.

5. Die Aufgaben der Kreisversammlung sind

a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder, eines Sprechers des Turnierausschusses sowie der Kassenprüfer und Aussprache über die einzelnen Berichte,
b) Ausschluss von Mitgliedern,
c) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
d) Änderungen und Ergänzungen der Turnierordnung des SRW nach Anhören des Turnierausschusses,
e) Änderungen und Ergänzung der Satzung,
f) Beschlussfassung über eventuelle Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes,
g) Festsetzung der von den Schachvereinen zu zahlenden Kreisbeiträge und Richtlinien über die Verwendung der Gelder,
h) Prüfung und Entscheidung über Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern und eventuell Neuwahl,
i) Aussprache und Beschlussfassung über alle sonstigen Fragen des SRW,
j) Wahl der Kassenprüfer für ein Jahr,
k) Konstituierung des Turnierausschusses.

6. Grundsätzlich soll über sachliche Fragen offen, über Personen geheim abgestimmt werden. Bei Abstimmungen über Personen oder Vereine ruht das Stimmrecht der Betreffenden.

7. Das Verfahren bei der Kreisversammlung regelt im einzelnen die Geschäftsordnung.

§ 10 Der Turnierausschuss (TA)

1. Der Turnierausschuss besteht aus je einem Vertreter der dem SRW angeschlossenen Vereine und dem Kreisturnierleiter, der jedoch weder aktiv noch passiv stimmberechtigt ist.

2. Die Ausschussmitglieder wählen jährlich ihren Vorsitzenden sowie einen Schriftführer. Der Vorsitzende tritt der Kreisversammlung gegenüber als Sprecher auf.

3. Die Vertreter der Vereine sollen im Turnierwesen erfahren sein und werden von der Kreisversammlung für ein Jahr konstituiert. Für vorzeitig ausscheidende Ausschussmitglieder stellen die betreffenden Vereine für den Rest der Amtsperiode unverzüglich Ersatz.

4. Die Aufgaben des Turnierausschusses sind

a) Beschlussfassung über die Spielordnung,
b) laufende Überprüfung der Turnierordnung des SRW und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung an die Kreisversammlung,
c) Beschlussfassung über eventuelle Einsprüche gegen die Tätigkeit des Kreisturnierleiters,
d) Festsetzung der Termine der vom SRW zu spielenden Turniere,
e) Urteilsfindung in allen Turnierstreitigkeiten des Kreises (Turniergericht). Hierzu ergehen in der Turnierordnung nähere Ausführungen.

5. Der Turnierausschuss tritt nach Bedarf zusammen und ist bei rechtzeitiger Einladung beschlussfähig. Die Einladungen zur Ausschusssitzung sind vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung auszusprechen.

6. Grundsätzlich soll auch hier über sachliche Fragen offen, über Personen geheim abgestimmt werden. Über Personen und Verein ruht das Stimmrecht der Betreffenden.

7. Der Kreisversammlung gegenüber hat der Turnierausschuss nur beratende und empfehlende Funktion.

§ 11 Ergänzungen

Als Ergänzung dieser Satzung bestehen noch folgende Ordnungsbestimmungen

a) die Geschäftsordnung für Kreisversammlungen,

b) die Finanzordnung,

c) die Turnierordnung,

d) die Spielordnung,

e) die Ordnung zur Verleihung ehrender Auszeichnungen.

Die Vorschriften dieser Ordnungen sind genau so bindend wie die der Satzung selbst.

§ 12 Auflösung des SRW

1. Über die Auflösung des SRW entscheidet eine Kreisversammlung, die mit dahingehender Tagesordnung einzuberufen ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet über die Verwendung des zur Zeit der Auflösung vorhandenen Vermögens, wobei die Versammlung nur solche Verwendungsbeschlüsse fassen darf, die der festgestellten Gemeinnützigkeit der Organisation nicht widersprechen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen der Körperschaft an die Stadt Leverkusen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist durch Beschluss der Kreisversammlung vom 31.05.2017 geändert worden und tritt mit diesem Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 08. Juni 1988 außer Kraft.